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Nach Beendigung des Prüfungsverfahrens stellt der Prüfungsrat die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Prüfungsbereich, die Gesamtqualifikation gemäß § 26 und die Durchschnittsnote.
Für das Bestehen der Abschlussprüfung gelten folgende Bedingungen:
Keiner der Prüfungsteile darf mit einem Gesamtergebnis von null Punkten abgeschlossen werden.
In mindestens zwei der vier Teile der Abschlussprüfung, darunter in einem Studienfach, müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht worden sein.
Insgesamt müssen gemäß § 26 Abs. 2 mindestens 200 Punkte in der Hauptphase und mindestens 100 Punkte in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.
Die Beschlüsse des Prüfungsrates werden der Kollegiatin oder dem Kollegiaten bekannt gegeben.
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität wird unter ,,Bemerkungen" in das Zeugnis aufgenommen. Aus der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen gegebenenfalls resultierende, von einzelnen Fakultäten zugesprochene Berechtigungen werden gesondert bescheinigt. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
Die Abiturprüfungskommission stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist und die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird.
Haben die Studierenden die Bedingungen der §§ 43, 57 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt ihnen die…
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn neben der Gesamtnote auch die vier in Absatz 1 Satz 1 genannten Noten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind.
Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".
Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.