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Ist die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter bei Klausuren mit der Notengebung nicht einverstanden, kann sie oder er eine Zweitkorrektur verlangen.
Die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor bestimmt das Landespolizeipräsidium. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die Ausbildungskonferenz.