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Leistungsnachweise sind in Klausuren und anderen Leistungsüberprüfungen zu erbringen.
In den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Lehrfächern werden jeweils Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 60 Minuten und in den in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 genannten Seminaren werden jeweils Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 120 Minuten gefertigt. Die Klausuren in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Lehrfächern sind möglichst an aufeinander folgenden Werktagen (Klausurwoche) zu fertigen.
Leistungsüberprüfungen werden durchgeführt in den fachpraktischen Lehrfächern gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und in den Seminaren gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 8 bis 12. Die Art der Leistungsüberprüfung bestimmt der Ausbildungsplan. Bei den fachpraktischen Lehrfächern „erste Hilfe“ und „Sicherheits- und Gefahrentraining für Pkw“ genügt der Nachweis der Teilnahme.
Die Anzahl der zu fertigenden Klausuren und Leistungsüberprüfungen ergibt sich aus dem Ausbildungsplan. Die Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigen.
Versäumte Leistungsnachweise sind nachzuholen; die Ausbildungskonferenz kann Ausnahmen zulassen.
Leistungsnachweise, die die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter schuldhaft nicht erbringt, sind mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungskonferenz.