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Die Prüfungsarbeit ist von zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern des Landespolizeipräsidiums, die jeweils von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden, zu bewerten und mit einer Note zu versehen. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit ist nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern sind auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
Eine nicht abgelieferte Prüfungsarbeit gilt als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.