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Für Entscheidungen nach § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 bis 6 wird eine Ausbildungskonferenz gebildet. Sie setzt sich zusammen aus
der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Aus- und Fortbildung des Landespolizeipräsidiums oder einer Vertreterin oder einem Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern des Landespolizeipräsidiums,
einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter.
Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Ausbildungskonferenz. Sie wechseln von Einstellungstermin zu Einstellungstermin.
Die Ausbildungskonferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Die Ausbildungskonferenz hat auch die Aufgabe, die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter nach jedem Ausbildungsabschnitt über die bis dahin erbrachten Leistungen und über mögliche laufbahnrechtliche Konsequenzen zu informieren. Die Ausbildungskonferenz setzt die Ausbildungsbehörde über das Ergebnis in Kenntnis. Abschnitt V Laufbahnprüfung