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Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer das Ziel des zweiten Ausbildungsjahres erreicht, einen Nachweis der Befähigung im Maschinenschreiben erbracht hat und Inhaberin oder Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter, die deshalb noch nicht die Fahrerlaubnis der Klasse B innehaben, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie den Nachweis der erfolgreich abgelegten Fahrerlaubnisprüfung erbracht haben.