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Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer oder einem Beauftragten der Ausbildungsbehörde, Beauftragten der Behörden und Einrichtungen, Beauftragten der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen; dies gilt nicht für die Beratung. § 72 Abs. 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken.