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Zur Durchführung der Prüfung bestellt die Ausbildungsbehörde einen Prüfungsausschuss.
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes, die oder der der Leitung einer Ausbildungsstelle angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
drei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern des Landespolizeipräsidiums,
einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter.
Es können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
Der Prüfungsausschuss ist in der sich aus Absatz 2 ergebenden Besetzung beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Die Geschäfte des Prüfungsausschusses führt das Landespolizeipräsidium.