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Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung auf Grund der während der Ausbildung und während der Prüfung erbrachten Leistungen.
Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote der Laufbahnprüfung mindestens „ausreichend“ (3,5 Punkte) ist und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in höchstens einem Prüfungsteil mit einer schlechteren Prüfungsnote als „ausreichend“ und in keinem Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.
Das Gesamtergebnis der Prüfung ist in einer vollen Punktzahl auszudrücken.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.