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Nimmt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt sie als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter aus einem von ihr oder ihm nachweislich nicht zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit) an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Es entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Hat eine Polizeianwärterin oder ein Polizeianwärter aus den in Absatz 2 genannten Gründen einzelne Prüfungsteile versäumt, sind die fehlenden Prüfungsteile in einer angemessenen Zeit nachzuholen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt sowie die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.