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Täuschen Kommissaranwärterinnen oder Kommissaranwärter bei der Erbringung einer Prüfungsleistung, versuchen sie zu täuschen, unterstützen sie bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder verstoßen sie in erheblicher Weise gegen die Ordnung, hat bei der Diplomarbeit die betreuende Dozentin, der betreuende Dozent oder die oder der betreuende Lehrbeauftragte, bei der schriftlichen Prüfungsarbeit die aufsichtführende Beamtin oder der aufsichtführende Beamte und bei der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Täuschung, die versuchte Täuschung oder den Verstoß gegen die Ordnung zu dokumentieren. Schriftliche Prüfungsarbeiten oder die mündliche Prüfung sind durch die Kommissaranwärterin oder den Kommissaranwärter grundsätzlich auch im Falle eines Verhaltens nach Satz 1 vollständig zu absolvieren. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, der Kommissaranwärterin oder dem Kommissaranwärter, der oder dem ein Verhalten nach Satz 1 vorgeworfen wird, die weitere Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zu untersagen.
Nach Feststellung der Art und Schwere des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 1 durch den Prüfungsausschuss entscheidet dieser über die Folgen.
Der Prüfungsausschuss kann die einzelne Prüfungsleistung bis zur Note „ungenügend“ herabsetzen. In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung kann der Prüfungsausschuss in schweren Fällen die Prüfung Teil 2 oder die Prüfung Teil 3 oder die Laufbahnprüfung insgesamt als nicht bestanden erklären. Beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen werden von dieser Maßnahme nicht berührt. Die Ausbildungsbehörde ist entsprechend zu informieren.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung die Prüfung für ungültig zu erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses und der Diplomurkunde zu verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.