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Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.
Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 40 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 33 Absatz 4 Nummer…
Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 40 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 33 Absatz 4 Nummer…
Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 40 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 33 Absatz 4 Nummer…
Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der endgültigen Endnoten nach § 40 bei allen Schülerinnen und Schülern nach § 33 Absatz 4 Nummer…
Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.