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Für die Bewertung der Technikerarbeit, die Festsetzung der Vornoten, die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Endnoten gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig. In der Technikerarbeit, in den Arbeiten der schriftlichen Prüfung und in den Zeugnissen sind die Noten in Wortbezeichnungen auszuweisen.