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Im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 15 setzt die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrkräfte die Note für die Technikerarbeit und die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Für die Vornotenbildung sind die während des Besuchs der Fachschule für Technik in dem jeweiligen Prüfungsfach erbrachten Leistungen maßgebend.
Die Note der Technikerarbeit und die Vornoten sind nach ihrer Festsetzung und Eintragung in die Prüfungsbogen zusammen mit der Zulassung zur Prüfung (§ 15 Abs. 3 Satz 1) den Prüflingen mündlich bekannt zu geben. b) Schriftliche Prüfung