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Für jeden Prüfling wird als Bestandteil der Prüfungsakten ein Prüfungsbogen (Anlage 2) angelegt, der bei der Klassenkonferenz nach § 15 Abs. 1 vorliegt und mit dem Fortgang der Prüfung jeweils ergänzt wird. Die Prüfungsbogen sind für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Sie werden am Ende der Prüfung von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, versehen. Die handschriftliche Unterschrift und das Siegel beziehungsweise der Stempel der Schule können auch elektronisch abgegeben werden.