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Eine bestandene Technikerprüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Technikerprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 15 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Fachstufe, in der Teilzeitform des zweiten Jahres der Fachstufe, voraus. Die Schulleitung entscheidet, ob von einer Wiederholung der Technikerarbeit abgesehen werden kann. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde 2 eine zweite Wiederholung der Technikerprüfung gestatten.