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Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin entscheidet spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung. Bei privaten Schulen bedürfen diese Entscheidungen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße Besuch der Fachschule für Technik, die fristgerecht abgegebene, mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Technikerarbeit (§§ 7, 20) und gegebenenfalls der Nachweis des bei Schuleintritt fehlenden Teils der erforderlichen Berufstätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn nach den während des Schulbesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht, oder wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist.
Die Zulassung zur Prüfung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt die Schulleitung diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
Wird die Frist zur Abgabe der Technikerarbeit versäumt, oder tritt ein Prüfling nach erfolgter Zulassung von der Prüfung zurück, gilt die Technikerprüfung insgesamt als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, die Technikerarbeit fristgerecht abzugeben, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder der Schulleiterin. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm ein besonderer Termin zur Abgabe der Technikerarbeit beziehungsweise zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.