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Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Technikerprüfung insgesamt als nicht bestanden.
Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Technikerprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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