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Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft, wann sie frühestens wiederholt werden kann, ob das Unterrichtsmittel bzw. die schriftliche Arbeit für die Wiederholungsprüfung angerechnet wird oder ob der Anwärter für das angestrebte Lehramt ungeeignet erscheint.
Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.