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Wer die Technikerprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 15 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 5).
Hat ein Prüfling, der die Technikerprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er Die Note der Technikerarbeit wird im Abgangszeugnis ausgewiesen. Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Das Abgangszeugnis ist von dem Schulleiter oder der Schulleiterin und dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule, bei privaten Schulen mit deren Stempel, zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages. e) Besondere Bestimmungen