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Studierende, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, können im Rahmen ihrer Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) bis zu zwei Semester wiederholen. § 59 gilt entsprechend.
Die Studierenden können von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten.
Treten Studierende nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nehmen Studierende an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.
Prüfungsleistungen, die Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs.…
Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird.…
Der Prüfling kann von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsteil zurücktreten. Tritt er aus von ihm zu vertretenden Gründen…
Studierende können Prüfungen nachholen, die sie wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund…
Versäumen Studierende die Prüfung oder einen Teil der Prüfung aus von ihnen zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Können Studierende…
Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.