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Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin beziehungsweise zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung ,,beauftragte Amtsanwältin“ bzw. „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ bzw. ,,Amtsanwalt (b)“, sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.
Die Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) selbstständig tätig gewesen ist. Abschnitt 4 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
Beamtinnen und Beamte führen während der Zeit, in der sie im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden, die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“…
Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I…
sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit…
Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer…
im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.