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Die ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder ehrenamtlichen Pharmazieräte sowie die sonstigen Sachverständigen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind für ihre Tätigkeit in angemessener Höhe zu entschädigen.
Daneben erhalten die ehrenamtlichen Pharmazieräte und ehrenamtlichen Pharmazierätinnen nach Maßgabe der für die Beamten geltenden Bestimmungen Reisekostenvergütungen und bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs die Entschädigung für Wegstrecken, die den Beamten und Beamtinnen für die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs jeweils gewährt wird.[6] Ferner werden ihnen die baren Auslagen (Porto- und Fernsprechgebühren, Ersatz für verbrauchte Reagenzien) gegen Nachweis erstattet.
Mit der vorgenannten Entschädigungsregelung sind zugleich abgegolten
die Kosten, die durch eine in der Apotheke des ehrenamtlichen Pharmazierats und der ehrenamtlichen Pharmazierätin während seiner/ihrer Abwesenheit etwa notwendigen Stellvertretung entstehen und
der Zeitaufwand für die zu fertigenden Niederschriften und Berichte.
Für sonstige Sachverständige nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechend.