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Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Beendigung der Probezeit nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zum Laufbahnwechsel in den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 1 Nummer 5 nachweisen. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde.
Der Erwerb der Befähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch erfolgreiche Ableistung einer Unterweisung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 1 der Laufbahnverordnung. Die Dauer der Unterweisung beträgt acht Monate. Hierfür ist durch die nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde ein Unterweisungsplan zu erstellen, der sich an § 12 Absatz 2 Nummer 2 orientiert. Wird im Rahmen der Unterweisung ein Einsatz in einer anderen Justizvollzugsanstalt erforderlich, ist ein solcher zu ermöglichen.
Die Erprobung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist. War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel. Teil 5 Schlussvorschriften
Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst…
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des…
Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den…
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des…
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel nach § 6 Absatz 1 erreicht hat und ihr oder ihm damit nach…
Die Laufbahnprüfung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, nach den §§ 18 bis 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.