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Die Einführungszeit dauert sechs Monate.
Während der Einführungszeit ist die Beamtin oder der Beamte in den Werkbetrieben einer Justizvollzugsanstalt mit der handwerklichen Aus- und Fortbildung der Gefangenen zu betrauen. Die Beamtin oder der Beamte muss außerdem das Arbeitswesen der Vollzugsanstalten einschließlich der Kalkulation und Buchführung und die Unfallverhütungsvorschriften kennenlernen.
Nach Abschluss der Einführungszeit berichtet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt unter Beifügung einer Gesamtbewertung (§ 13 Abs. 3), ob die Beamtin oder der Beamte für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten geeignet ist.
Bei Beamtinnen und Beamten, die bereits in einem Werkbetrieb tätig gewesen sind, kann die Einführungszeit auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsanstalt um bis zu drei Monate verkürzt werden. Wird das Ziel der Einführungszeit in sechs Monaten nicht erreicht, so kann sie einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Bei erfolglosem Ablauf der verlängerten Einführungszeit verbleibt die Beamtin oder der Beamte in ihrer oder seiner bisherigen Rechtsstellung.
Nach erfolgreichem Abschluss der Einführungszeit erteilt das Ministerium der Justiz der Beamtin oder dem Beamten ein Zeugnis darüber, dass sie oder er die Befähigung für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erlangt hat.