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Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Leiterin oder der Leiter des ausbildenden Gerichts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, ob der Vorbereitungsdienst als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet, ob und mit welcher Note die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister erworben hat. Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
Hält die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Anwärterin oder den Anwärter noch nicht ausreichend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister vorbereitet, verlängert sie oder er den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer nach § 5 Absatz 1 Satz 2.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 5 Absatz 2 unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden soll, muss vor der Übernahme an dem Lehrgang nach § 8 erfolgreich teilgenommen haben. Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 9 und 10 finden entsprechende Anwendung. Die Bewerberin oder der Bewerber soll nach Möglichkeit bis zur Dauer eines Monats in einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgaben der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in Sicherungstechniken und in der Waffenkunde unterwiesen worden sein.
Das Ministerium der Justiz entscheidet auf Grund des Berichts des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts, der Zeugnisse der…
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne der in § 7 genannten Ausbildungsabschnitte verlängern, wenn die Anwärterin oder der…
Die Befähigung für den Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen in der Fachtheorie und in der fachpraktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des…
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des…
Werden in Fällen des § 14 Absatz 3 die gestellten Anforderungen in charakterlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder fortgesetzt nur mangelhafte oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.