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Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.
Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten.
Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildung auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit mindestens 85 Punkten beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens zwölf Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Ausbildungsdauer erstreckt sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausbildungsstätte; die Zeiten in den übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen verringert.
Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Ausbildungssdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.