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Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten.
Die Leistungen der mündlichen Prüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung auch von vier Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.
Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten: Note Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75 eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0 Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer/Prüferinnen zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Leistungen der praktischen bzw. mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In…
Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative…
Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Sollten die Bewertungen der…
Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. In den…
Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Absatz 3…
Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.