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Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung, einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 10), kann zweimal wiederholt werden.
Auf Antrag der zu prüfenden Person können einzelne Prüfungsteile der staatlichen Zwischenprüfung einmal wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des fünften Semesters abgelegt wurden. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung, wenn die Prüfungen vor Beginn des neunten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt für die Prüfungsleistung die bessere Note. Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung nach Satz 1 und 2 wird nicht gewertet (Freiversuch).
Die in Absatz 2 genannten Semesterzeiten verlängern sich um die Zeiten eines einschlägigen Studiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu drei Semestern, darüber hinaus um die Zeiten einer Tätigkeit in Gremien der Hochschule nach § 93 Absatz 4 des Hochschulgesetzes bis zu zwei Semestern sowie um Semester, in denen die zu prüfende Person aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war.
Die zu prüfende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung müssen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des der jeweiligen Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden, im Übrigen muss die Wiederholung einer Prüfung spätestens nach zwölf Monaten erfolgt sein. Werden die in Satz 3 genannten Fristen überschritten, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die zu prüfende Person hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.
Auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht bestandene Prüfungen in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie oder Biochemie an deutschen Hochschulen angerechnet.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementWer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Abs. 4 oder des § 38 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel…
Eine nichtbestandene Prüfung kann nach Ablauf eines Semesters einmal wiederholt werden. In der Abiturprüfung erworbene Leistungsbewertungen werden unwirksam.…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere…
Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.