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Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Meldung zur Prüfung zurücknehmen, solange ihm oder ihr die Prüfungstermine noch nicht mitgeteilt worden sind.
Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht bestanden« bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt.
Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund als wichtig anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht bestanden« bewertet. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder dem oder der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht bestanden« bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidaten oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
Der Kandidat oder die Kandidatin kann verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Für die Vorauswahl gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass der Bewerber oder die Bewerberin im Falle einer Täuschungshandlung zu der weiteren Prüfung nicht zugelassen wird.