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Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In besonders schweren Fällen kann auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden.
Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.