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Die Gesamtnote der staatlichen Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 und der wissenschaftlichen Abschlussarbeit, wobei die Note im Prüfungsfach nach Anlage 3 Nummer 1 und die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit jeweils doppelt gewichtet werden.
Die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten für die drei Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach Anlage 4.
Die Gesamtnote der Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und wird im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen.
Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Nach Abschluss jeder Prüfung wird der geprüften Person das Ergebnis mitgeteilt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.
Für die Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsleistungen, wobei das Ergebnis der Master-Arbeit doppelt…
Für die Berechnung der Gesamtnote der Staatsprüfung wird aus den drei Einzelnoten der praktischen Prüfungsleistungen und aus den drei Einzelnoten für die…
Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.