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Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung sollen zweimal jährlich stattfinden. Die praktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung sollen in der Regel im letzten Monat des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 stattfinden und die mündliche Prüfung spätestens zwei Monate nach Ende des letzten Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung setzt den Prüfungstermin fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin. In der Ladung sind in der Regel die Prüferinnen und Prüfer zu benennen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung setzt die Prüfungstermine fest und lädt die zu prüfenden Personen bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Termin.
Für die zu prüfende Person muss die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter…
Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Benehmen mit der…
Die zu prüfende Person wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann…
für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung spätestens zum Ende der Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind…
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin fest. Er ist den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens sieben Kalendertage vor Prüfungsbeginn schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.