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In der Ersten Staatsprüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren, der Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der Ernährungswissenschaft und der Lebensmittelmikrobiologie und -hygiene sowie der Lebensmitteltoxikologie und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob die zu prüfende Person fähig ist, in ihren künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen sowie bei Futtermitteln selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten.
Die Erste Staatsprüfung umfasst die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3, sofern sie nicht bereits gemäß § 16 Absatz 2 beziehungsweise § 19 Absatz 3 abgelegt wurden.
Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese Prüfungen nach Anlage 1 Nummer 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen festgelegten Regelungen.
Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nummer 1 in der Regel 30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils 20 Minuten.
In modularisierten Studiengängen können die Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 auch studienbegleitend in Form einer oder mehrerer mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Modulprüfungen je Fach abgehalten werden; dabei muss für jedes Prüfungsfach der Anlage 3 eine Fachnote im Sinne von § 13 Absatz 1 festgesetzt werden. Die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen bestimmen das Nähere und können dabei Abweichungen von den Regelungen des § 7 Absatz 2, § 8 sowie § 16 Absatz 1, 2 und 4 festlegen.
Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese…
Die Staatsprüfung umfasst drei praktische Prüfungen nach Anlage 3 Nummer 1, drei Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 2 und die mündliche Prüfung in den…
Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 findet gegen Ende der Fachstufe II statt. Die mündliche Prüfung beginnt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der…
Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 findet gegen Ende der Fachstufe II statt. Die mündliche Prüfung beginnt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der…
Die Erste Staatsprüfung umfasst an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen…
Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 findet gegen Ende der Fachstufe II statt. Die mündliche Prüfung beginnt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.