Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen, und zwar
für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung spätestens zum Ende der Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind rechtzeitig an den Universitäten bekannt zu geben;
für die Zweite Staatsprüfung spätestens vier Monate vor Ende der praktischen Ausbildung.
Dem Antrag sind beizufügen:
für die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung sowie die nach Anlage 1 für die jeweilige Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise,
eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile im Studiengang Lebensmittelchemie oder Pharmazie oder eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung in den Studiengängen Chemie oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4),
für die Erste und Zweite Staatsprüfung das Zeugnis der jeweils vorangegangenen Prüfung, gegebenenfalls der Nachweis der Befreiung gemäß § 21 Absatz 1 oder 2,
für die Zweite Staatsprüfung eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren an anderer Stelle beantragt oder anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4).
Ist es der Antrag stellenden Person nicht möglich, die in Satz 1 genannten Nachweise in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen. Für die Zweite Staatsprüfung sind die nach Anlage 1 Nummer 3 erforderlichen Leistungsnachweise bis zur mündlichen Prüfung einzureichen.
Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ergeht unter dem Vorbehalt, dass die Leistungsnachweise nach Anlage 1 Nummer 3 vor der mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden, b) eine Prüfung im Studiengang Lebensmittelchemie endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt, c) eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder eine Prüfung in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden ist oder d) der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Absatz 4).
Die Zulassung kann darüber hinaus versagt werden, wenn der Antrag nach Absatz 1 nicht fristgerecht gestellt wird oder sich die Antrag stellende Person in einem der in Absatz 3 Buchstabe b) oder c) genannten Studiengänge in einem Prüfungsverfahren befindet.
Menschen mit Behinderungen sind – unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung – bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen…
Die Zulassung zur Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 erbracht wurden und die nach § 3 Absatz 5 zulässigen Fehlzeiten…
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Absatz 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg bereits an…
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem…
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind: - je ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis aus den Bereichen A, B, C und D; - der Nachweis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.