Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die geprüften Personen vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.
Die Ausbildungszeit wird bei einer Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest. Teil 5 Ausbildungsergebnis
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen…
Über eine nicht bestandene Prüfung erhalten die zu prüfenden Personen vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.