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Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.
Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:
die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 Absatz 4 mit 20 Prozent und
das Ergebnis der Abschlussprüfung gemäß § 17 Absatz 4, und zwar
der praktischen Prüfung mit 40 Prozent und
der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.
die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10 Abs. 1) mit 20 v. H.,
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung…
Der Prüfungsausschuss stellt das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.
Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
Das Prüfungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der Prüfleistungen in der Abschlussprüfung gemäß § 17. Die Gesamtnote der Ausbildung wird…
für die Ausbildung mit 20 Prozent,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.