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1Der Präsident wahrt die Würde und die Rechte des Landtages und fördert seine Arbeit. 2Er leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages. 2Er ernennt und entlässt die Beamten und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nicht beamteten Bediensteten werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen.
In den Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Fachminister Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Landtages das Präsidium.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident.