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Die Arbeitskammer des Saarlandes hat die Aufgabe, als öffentlich-rechtliche Vertretung der im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß Artikel 59 der Verfassung des Saarlandes die allgemeinen wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahrzunehmen und die auf die Hebung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzielenden Bestrebungen zu fördern. Sie kann hierbei die wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung heranziehen.
Die Arbeitskammer des Saarlandes hat durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Regierung des Saarlandes, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gewerkschaften und sonstige selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die für das Arbeitsleben im Saarland eine wesentliche Bedeutung haben, zu unterstützen sowie zu beraten und dabei das Allgemeinwohl zu berücksichtigen.
Die Arbeitskammer des Saarlandes kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen, die der Förderung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dienen, gründen, unterhalten und unterstützen.
Die Arbeitskammer des Saarlandes kann außerdem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, der politischen und der allgemeinen Bildung, der Beschäftigung, der Kultur, der Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Integration von Ausländern und Ausländerinnen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen (Saar-Lor-Lux) und der Armutsvermeidung initiieren und durchführen. Sie arbeitet dabei mit anderen zuständigen Körperschaften und Behörden zusammen.
Die Arbeitskammer des Saarlandes hat der Regierung des Saarlandes jedes Jahr spätestens bis zum 30. Juni einen Jahresbericht über die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorzulegen. Hierzu ist die Arbeitskammer des Saarlandes berechtigt, bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Umfragen durchzuführen und Daten in anonymisierter Form zu erheben.
Vor Einbringung von Gesetzen durch die Regierung des Saarlandes und vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unmittelbar berühren, ist der Arbeitskammer des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Arbeitskammer des Saarlandes hat der Regierung des Saarlandes jedes Jahr spätestens bis zum 30. Juni einen Jahresbericht über die wirtschaftliche,…
Die Vertreterversammlung bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Arbeitskammer des Saarlandes und überwacht die Durchführung der…
Der Arbeitskammer des Saarlandes gehören die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an.
Die Arbeitskammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein öffentliches Siegel.
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Arbeitskammer des Saarlandes Aufschluss über ihre Angelegenheiten verlangen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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