Anlage 2 ArbMDFAngAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.4Informations- und Kommunikationssysteme,Abschnitt A Nummer3.1Anliegensteuerungzu vermitteln.
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nummer1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d, zu vermitteln.
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel a,Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,Abschnitt B Nummer2.5Datenschutz und Datensicherheitzu vermitteln.
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,in Verbindung mitAbschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,zu vermitteln.
In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der BerufsbildpositionAbschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegensfortzuführen.
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,fortzuführen.
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,fortzuführen.
In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziel d,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikationfortzuführen.
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichsfortzuführen.
In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel h,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,fortzuführen.