§ 29 ArbnErfG
Errichtung der Schiedsstelle
(1)
Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2)
Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.