ArbnErfG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 36 ArbnErfGKosten des SchiedsverfahrensGesetz über Arbeitnehmererfindungen · Zweiter Abschnitt, 5. § 35Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben. § 35