Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörden für den Vollzug der in § 1 genannten Rechtsvorschriften sind
das Bergamt Saarbrücken, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und Anlagen handelt,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.