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Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, soweit für diese nicht die Zuständigkeiten in gesonderten Verordnungen anderweitig geregelt sind.
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten…
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „dem ArbSchG außer bei Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen,“
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständig für den Vollzug der in § 1 genannten Regelungen, soweit nicht in dieser oder in anderen Verordnungen…
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Rahmen seines…
Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.