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Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei
Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG),
Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts,
Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
durch Verlust der Rechte aus dem Dienstverhältnis (§ 24 Beamtenstatusgesetz; § 29 Landesbeamtengesetz),
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
die Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend.
Dienstzeiterfordernissen gemäß § 21 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 48 Absatz 1,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.