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Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden oder die vorausgeleistete Arbeitszeit erbracht wurden.