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Der Anspruch entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war.
Wird die Leistung der Ausgleichszahlung auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers mit Beginn der Ausgleichsphase anteilig vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit bewirkt, wird die Ausgleichszahlung insoweit auf der Grundlage des Nennwerts nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen geleistet. Dabei ist von einem Zinssatz von 5, 5 v. H. auszugehen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten.
Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und…
Tilgungsleistungen, die der Schuldner erst nach dem Zeitpunkt bewirkt, an dem sie nach §§ 2 und 3 zu entrichten sind, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur…
Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht…
Der Ausgleichsbetrag bemisst sich aus der Differenz zwischen der erdienten Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen…
Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.