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Für die Benutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Institutionen übersandt werden, gelten dieselben Bedingungen wie für das Archivgut des Landesarchivs, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen macht.
Gebühren und Auslagen tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.