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Auf die Ausleihe von Archivalien zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung über die Ausleihe trifft das Landesarchiv, das für die Sicherheit des ausgestellten Archivguts notwendige Auflagen und Bedingungen festlegt. Eine Ausleihe ist nur zulässig, sofern der Ausstellungszweck nicht durch Vervielfältigungen erfüllt werden kann. § 4 gilt entsprechend. Für die Versendung von Archivalien zur Ausleihe gelten die Bestimmungen des § 9.
Der Antrag auf Genehmigung zur Ausleihe ist zu begründen.
Über die Ausleihe ist zwischen dem Leihgeber und dem Entleiher ein Leihvertrag nach dem vom Landesarchiv vorgegebenen Muster abzuschließen.
Über die Ausleihe ist zwischen dem Landesarchiv und dem Entleiher oder der Entleiherin ein Leihvertrag abzuschließen.
Die Genehmigung der Nutzung erfolgt auf Antrag, der schriftlich oder elektronisch beim Landesarchiv zu stellen ist. Hierbei ist separat für jedes…
Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken und
Die Verwendung nutzereigener Geräte bedarf der Genehmigung durch das Landesarchiv und darf nicht zur Störung anderer Personen führen.
Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.
Zum Zweck des Archivalschutzes und der Benutzungserleichterung kann zwischen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz und dem Landesarchiv Saarbrücken die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.