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Auf schriftlichen Antrag stellt das Landesarchiv oder eine von ihm beauftragte Stelle Reproduktionen von Archivalien her, sofern nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Über das jeweilige Reproduktionsverfahren entscheidet das Landesarchiv. Ein Anspruch auf die Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
Der Benutzer oder die Benutzerin kann im Lesesaal fotografische Reproduktionen selbst anfertigen, sofern fachliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Reproduktionen dürfen nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck unter Angabe der Herkunft aus dem Landesarchiv verwendet werden. Bestehende urheberrechtlich geschützte Verwertungsrechte, auch des Landesarchivs, sind zu wahren.
Für die Veröffentlichung von Archivalienreproduktionen ist keine vorherige Genehmigung des Landesarchivs erforderlich, sofern das betroffene Archivgut keinen personenbezogenen Schutzfristen, allgemeinen oder besonderen Sperrfristen nach § 11 SArchG oder urheberrechtlichen Beschränkungen mehr unterliegt. Eine angemessene Zitation nach § 5 Nummer 7 ist sicherzustellen. Die Regelungen zur Abgabe von Belegexemplaren nach § 11 bleiben hiervon unberührt.